Seit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG; SR 818.33) sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens verpflichtet, Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister zu melden.
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose übermittelt, ist ausserdem dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten mündlich und schriftlich über die Registrierung ihrer beziehungsweise seiner Daten und über ihre beziehungsweise seine Rechte zu informieren und das Datum der Patienteninformation an das zuständige Krebsregister zu melden.
Die Nationale Krebsregistrierungsstelle hat nun die Website krebsregistrierung.ch aufgeschaltet, wo interessierte Personen, insbesondere Patientinnen und Patienten, anschaulich und einfach verständlich erklärt die wichtigsten Informationen rund um das Thema finden.