Der revidierte Artikel 58 KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist seit dem 1. April 2021 in Kraft. Ziel ist eine systematische und strukturierte Verbesserung der Qualität der Leistungen. Die Leistungserbringer bzw. die Ärztinnen und Ärzte würden ab dem 1. April 2022 gesetzlich verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung umzusetzen. Die Rahmenbedingungen zur Qualitätsentwicklung und zur Qualitätsmessung müssen in gemeinsam von den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Versicherer erarbeiteten Qualitätsverträgen geregelt werden.
Aus diesem Grund hat MFÄF die verschiedenen Fachgesellschaften dazu aufgerufen, ihren spezifischen Handlungsbedarf und ihre Qualitätsverbesserungsmaßnahmen (QVM) für Arztpraxen zu definieren.
Ziel ist es, bis zum Qualitätsforum im Frühjahr 2023 einen gemeinsamen Katalog zu erstellen, der den Handlungsbedarf und die QVMs der verschiedenen Fachgesellschaften enthält.
Weitere Informationen über die SAQM auf der Webseite der FMH
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